Viele offene, unbezahlte Rechnungen schaden der Liquidität eines Unternehmens. Die Zahlungsmoral der Kunden lässt zu wünschen übrig, Zahlungsaufforderungen werden von säumigen Kunden oft erst einmal ignoriert. Der Kunde lässt sich Zeit mit der Zahlung, denn der Überziehungskredit bei der Hausbank ist teurer als die vom Handwerker berechneten Verzugszinsen.

Geschäftskunden werden zur Kasse gebeten

Von säumigen Geschäftskunden kann der Handwerker nun die vom Gesetzgeber eingeführte 40-Euro-Schadenspauschale als Entschädigung für seinen Beitreibungsaufwand geltend machen. In vielen Handwerksbetrieben wird diese Schadenspauschale – aus Unkenntnis – beim Forderungsmanagement noch nicht veranschlagt.

Pauschaler Mindestverzugsschaden von 40 Euro ohne Schadensnachweis

Seit 2014 gilt das “Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr”. Gläubiger können – unabhängig von der tatsächlichen Höhe – gem. § 288 Abs. 5 BGB 40 Euro Mindestverzugsschaden neben einem höheren Verzugszins in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz bei gewerblichen Kunden geltend machen.

Sobald sich also ein Geschäftskunde im Zahlungsverzug befindet – dies gilt übrigens auch für Abschlags- und Ratenzahlung – darf der Handwerker die 40-Euro-Schadenspauschale ohne weiteren Schadensnachweis erheben.

Ein Handwerker darf also bei Zahlungsverzug eines gewerblichen Auftraggebers ganz normal die Verzugszinsen und zusätzlich die Pauschale von 40,00 Euro geltend machen.

Vielleicht trägt diese Neuerung zu mehr Zahlungsdisziplin von Unternehmen bei.