Biozid-Wirkstoff und Biozidprodukte
Liegen neue Erkenntnisse über Auswirkungen des Biozid-Produktes oder -Wirkstoffes auf Mensch oder Umwelt vor, so hat der Inhaber der Zulassung oder Registrierung dieses der Zulassungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Die Verbote und Beschränkungen nach § 17 (1) ChemG gelten auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 a ChemG sind. Die zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkte macht die Zulassungsstelle im Bundesanzeiger bekannt.