Einstufung
Wer muss einen gefährlichen Stoff, der noch nicht in der Veröffentlichung des Anhangs der RL 67/548/ EWG enthalten ist, einstufen? der Hersteller, der Importeur.
Die Einstufung bedeutet Zuordnung eines oder mehrerer Gefährlichkeitsmerkmale. Die Einstufung ist Voraussetzung für die Kennzeichnung. Grundpflichten richten sich an den erstmaligen Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer), an den erneuten Inverkehrbringer (Vertreiber) Kriterien und Anforderungen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen findet man im Anhang VI RL 67/548/EWG und in RL 1999/45/EG.
Bei der Einstufung bislang nicht eingestufter Stoffe ist folgendes zu beachten: Zur Prüfung der Eigenschaften für die Einstufung sind die Prüfmethoden nach der Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV) anzuwenden.
Stoffe, die nicht oder nur eingeschränkt anzumelden sind und noch nicht ausreichend geprüft sind, sind nach den dem Hersteller oder Einführer zugänglichen Informationen einzustufen und mit dem Hinweis „Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen.
Die Einstufung als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich erfolgt aufgrund vorgegebener Prüfungen.
Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen finden sich im Anhang V RL 67/548/EWG.
Zubereitungen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind keine Gefahrstoffe. nach der „konventionellen Methode“ (eine Rechenmethode): ist eine Möglichkeit für die Einstufung von Zubereitungen aufgrund toxischer Eigenschaften. ist eine Möglichkeit der Einstufung von Zubereitungen unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen für die Einzelkomponenten. von SchädlingsbekämpfungsmittelnàAngaben: im Anhang VI RL 67/548/EWG