Kennzeichnung
Eines Stoff beim Inverkehrbringen, dessen Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind und der nach § 5 Abs. 1 Chemikaliengesetz von der Anmeldung ausgenommen ist?
Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 GefStoffV, so weit die Angaben bekannt sind, „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ Im Anhang I der EU-Richtlinie (67/548/EWG) sind Vorschriften für die Einstufung von bestimmten Zubereitungen enthalten.
Es gibt Zubereitungen, die von den Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung nicht erfasst werden. verbotene Angaben: „Nicht kennzeichnungspflichtig“, „Nicht umweltgefährlich“ rechtsverbindlich vorgeschrieben (außer Zubereitung): Gefahrensymbole, chemische Bezeichnung, Hinweise auf besondere Gefahren und Gefahrenbezeichnung
falsche Angaben: Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen über 250 ml nicht vorgeschrieben. Bei giftigen Stoffen und Zubereitungen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Auf der Verpackung dürfen Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht umweltgefährlich“ gemacht werden, sofern dies den Tatsachen entspricht.
Verordnung zur Kennzeichnungspflicht: Gefahrstoffverordnung. von Gefahrenstoffen bei der Verwendung: ist generell wie im Dritten Abschnitt der GefStoffV vorzunehmen, kann für Standflaschen in Laboratorien unter gewissen Bedingungen vereinfacht werden.
vollständig, Angaben für Zubereitungen: Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung und chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, Gefahrensymbole und die dazugehörige Gefahrenbezeichnung,Hinweise über besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
unzulässige Angaben, nicht schädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, nicht gesundheitsschädlich. laut GefStVer bei Mehrfachverpackung: Jede der Verpackungen muss bei einer Mehrfachverpackung gekennzeichnet sein. Bei Mehrfachverpackungen ist für die Außenverpackung (Versandverpackung) die Kennzeichnung nach den Transportvorschriften ausreichend.
Eine durchsichtige Verpackung braucht nicht gekennzeichnet zu sein, wenn unter ihr eine Verpackung mit außen lesbarer Kennzeichnung ist. (deutlich erkennbar, haltbar, in Deutsch). die Bezeichnung des Stoffes, das Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnungen, die R- und S-Sätze, Name und Anschrift desjenigen, der den Stoff hergestellt oder eingeführt hat.
Angabe von: die chemische Bezeichnung des Stoffes, der Name, die vollständige Anschrift des Herstellers, Einführers oder Vertriebsbeauftragten, die Telefonnummer des Herstellers, Einführers oder Vertriebsbeauftragten, die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer, mit Gefahrensymbolen: Größe mindestens 1 cm² bzw. mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung insgesamt eingenommenen Fläche, Gestaltung als schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Untergrund, In Abhängigkeit vom Rauminhalt der Verpackung werden Mindestformate vorgeschrieben.
falsche Aussagen: Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen bis 500 ml nicht vorgeschrieben. Die Kennzeichnung muss generell nur auf einer Seite der Verpackung angebracht werden. Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen u. a. für asbesthaltige Erzeugnisse, Formaldehyd abgebende Erzeugnisse, Aerosoldosen („Spraydosen“), bleihaltige Zubereitungen, Pentachlorphenol (PCP) und PCP-haltige Zubereitungen, Epoxidhaltige Zubereitungen.
Erleichterungen: Beim Inverkehrbringen von leichtentzündlichen Stoffen dürfen die S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Standflaschen für den Handgebrauch im Labor brauchen nur die Bezeichnung des gefährlichen Stoffes, das richtige Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung zu tragen. spezielle zusätzliche Kennzeichnungspflichten: cyanacrylathaltige Zubereitungen, cadmiumhaltige Zubereitungen