krebserzeugender Stoff
Steht im Anhang I der RL 67/548/EWG, in der TRGS 900, in der TRGS 905, in der Auflistung krebserzeugender Stoffe im Sechsten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung Kategorie 3, Kennzeichnung: mit dem R-Satz 40: Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, mit dem Gefahrensymbol gesundheitsschädlich Stoffe sind krebserzeugend, wenn Sie mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R 45 (Kann Krebs erzeugen) oder R 49 (Kann Krebs erzeugen beim Einatmen) zu kennzeichnen sind.
Zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen zählen auch Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen zählen auch Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkomponente.
Asbest, Benzidin, Benzol, Hydrazin Kat. 1: giftig (T), „Kann Krebs erzeugen“ Hinweise: in der Gefahrstoffverordnung, in der TRGS 900 („Liste der Luftgrenzwerte“), in der TRGS 102 („TRK-Werte-Liste“), in der TRGS 905 („Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“)