Ordnungswidrigkeiten
Abgabe von giftigen Stoffen mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung.
Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Abgabe von giftigen Stoffen im Einzelhandel werden nicht oder nicht vollständig geführt. Abgabe von giftigen Stoffen ausschließlich an gewerbliche Verbraucher ohne Anzeige nach § 2 Abs. 6 Chemikalien-Verbotsverordnung. Abgabe von hochentzündlichen und brandfördernden Stoffen durch Automaten (gg. ChemVerbVer)
Ein Händler verkauft 1 kg eines giftiges Begasungsmittels, ohne dass der Erwerber eine Erlaubnis nach § 15d Gefahrstoffverordnung oder einen Befähigungsschein nach Anhang V der Gefahrstoffverordnung vorlegen kann.