Schädlingsbekämpfung

Mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen: Jede einzelne Schädlingsbekämpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung ist der Behörde mitzuteilen. Vor der ersten Schädlingsbekämpfung ist die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeige nur wenn sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe verwendet oder freigesetzt werden

Angaben bei Anzeige: der Nachweis, dass eine geeignete räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung vorliegt, die Angabe der vorgesehenen Einsatzstoffe, der Nachweis, dass mindestens eine Person Geprüfter Schädlingsbekämpfer bzw. Geprüfte Schädlingsbekämpferin ist, der Nachweis, dass alle eingesetzten Personen Geprüfte Schädlingsbekämpfer bzw. Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen sind der Schutz von Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen (Vorratsschutz) und die Bekämpfung von Unkräutern in Kulturpflanzenbeständen unterliegen nicht den Bestimmungen des Anhang V Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung