Sicherheitsdatenblatt

§ 14 Gefahrstoffverordnung: Ein Hersteller oder Lieferant hat dem Abnehmer mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, ausgenommen bei der Abgabe an private Endverbraucher.

Ein Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform wie auch elektronisch übermittelt werden. ist vom Inverkehrbringer bei der erstmaligen Lieferung eines Gefahrstoffes dem gewerblichen Abnehmer zu übermitteln. ist eine stoffbezogene Information für den Abnehmer.

enthält: Welche Auskünfte finden sich im Sicherheitsdatenblatt über den jeweiligen Gefahrstoff? -physikalische Eigenschaften (z.B. Flammpunkt, Löslichkeit, Explosionsgrenze), chemische Eigenschaften (z.B. Stoffgruppe, Alkalität), toxikologische Eigenschaften (z.B. akute Toxizitätsgrenze)

kann enthalten: Arbeitsschutzbestimmungen, die beim Umgang zu beachten sind (z.B. Schutzkleidung, Atemschutz, Einstufung und Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Einstufung und Kennzeichnung nach der Gefahrgutverordnung für den Transport auf der Straße und Eisenbahn (GGVSE), Maßnahmen zur Entsorgung muss von folgenden Stoffen vorhanden sein: -von entzündlichen und leichtentzündlichen Stoffen, von krebserzeugenden Stoffen, von giftigen und sehr giftigen Stoffen eine Information über physikalische, chemische und toxikologische Eigenschaften eines Gefahrstoffes und über Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung

Anspruch des Abnehmers: Das Datenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes unaufgefordert übermittelt werden. Das Datenblatt muss bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden.

muss enthalten: Erste-Hilfe-Maßnahmen, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, Hinweise zur Entsorgung, Angaben zum Transport, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, Handhabung, Lagerung und Angaben zum Transport, Angaben zur Toxikologie, Angaben zur Ökologie, Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen, Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen, Handhabung und Lagerung erforderliche

Übermittlung: nur bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer, bei Abgabe an gewerbliche Abnehmer in EU-Mitgliedsstaaten (Text in der Hauptsprache des Bestimmungslandes). berufliche Anwender Wer muss nach § 14 Gefahrstoffverordnung ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern? der Hersteller, der erneute Inverkehrbringer, der Einführer