Straftaten
Gegen die Umwelt: Verunreinigung eines Gewässers, Gefährdung eines Wasserschutzgebietes, Luftverunreinigung, Umweltgefährdende Abfallbeseitigung, Ungenehmigter Betrieb von Anlagen.
Verstöße gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung: das Inverkehrbringen von giftigen Stoffen und Zubereitungen ohne die erforderliche Erlaubnis, das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen entgegen § 1 Chemikalien-Verbotsverordnung
Ein Reisegewerbetreibender mit gültiger Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (GewO) führt in seinem Sortiment auch eine kleine Menge an Arsentrioxid (etwa 20 g) mit sich, das er auch an der Haustür anbietet. Der Händler begeht eine Straftat nach Chemikaliengesetz.