Zinnorganische Verbindungen
Dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden: Zinnorganische Verbindungen für die Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, Zinnorganische Verbindungen als Antifoulingfarben für Tanker, Containerschiffe und andere Großschiffe, Zinnorganische Verbindungen als Antifoulingfarben für Schiffe unter 25 m Länge