Zubereitung
Nach Art. 3, Nr. 2 „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“. Diese Definition entspricht der bisherigen Definition in Richtlinie 67/548/EWG.
Zubereitungen werden durch Einführung des „Global Harmonized System (GHS)“ in „Mischung“ umbenannt werden. Die Definition wird dann durch den (hier implizit angenommenen) Halbsatz “ …, die nicht miteinander reagieren“ ergänzt.
Nach REACH (Artikel 3) „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“.