Zubereitungen

Im Sinne des Chemikaliengesetzes sind Gemische von mehreren Stoffen, nichtwässrige Lösungen von 2 Stoffen, aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemische, Gemenge oder Lösungen, ein Gemisch aus zwei Stoffen, eine Lösung Angabe „Nicht schädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch“ unzulässig bei allen gefährlichen Zubereitungen