Lektion Fortschritt:

Definitionen

In diesem Wissensbaustein werden rechtliche, normative und wissenschaftliche Fachbegriffe erklärt und auf die Quellen von Regelwerken, Richtwerten und Begriffserläuterungen hingewiesen.

Es bestehen Rechtsgrundlagen, Normen, Definitionen und Fachbegriffe zum Thema „Raumklima“ aus dem Baurecht und den Normenwerken, die erklärt werden sollen.

Es wird auf die Unterscheidung von Richt-, Leit-, Orientierungs- und Grenzwerten für die Raumluftqualität eingegangen und welche werkvertragsrechtlichen Pflichten für Auftragnehmer gelten.

Die Raumklimaqualität wird vorrangig in der DIN EN 15251 geregelt. Die Prüfung der Raumluftqualität wird in der Normenreihe DIN ISO 16000 abgehandelt.

Die Prüfung der Baustoffemissionen (Schadstoffabgaben) unterliegen seit 2020 der neuen Normenreihe DIN EN 16516. Gemäß der LBO (Landesbauordnung) werden nur Baustoffe zugelassen, wenn sie die gemäß dieser Prüfung geltenden Grenzwerte einhalten.

Folgende Erläuterungen werden im Glossar hinterlegt oder können über eine Internetrecherche gefunden werden:

Gesetz (streng und allgemeingültig) bedeutet etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes (lt. Wiki) eine Festlegung von Regeln.

Daher bezeichnet man insbesondere den Vorgang der Gesetzgebung, der aus der entsprechenden der Legislative zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz folgt, auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung als der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative) und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden (Exekutive).

Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“.[1] Diese Regeln und Gesetze werden streng auf die Einhaltung kontrolliert wie beispielsweise das GG Artikel 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit) oder LBO (Landesbauordnung: Gefahrenabwehr im Baubereich.

Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die Standsicherheit von Gebäuden, an die Beschaffenheit von Baumaterialien oder an den baulichen Brandschutz).

Gesundheitsgefährliche Stoffe (toxische, krebserregende, erbgutverändernde, fortpflanzungsschädigende) sind im Gefahrstoffrecht (TRGS, TRBA, GefStoffV, BundesImmSchutzG) streng geregelt. Diese gesetzlich geregelten Normen sind verpflichtende (Bauordnung, Bauplanungs) – öffentliche Baurechtsnormen, die jeder einhalten muss.

Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) ist die bedeutendste nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde am 22. Dezember 1917 unter dem Namen „Normenausschuß der deutschen Industrie“ gegründet.

Er wird privatwirtschaftlich getragen und die Normenregeln haben keinen Gesetzescharakter. Aufgabe des DIN ist es, zum Nutzen der Allgemeinheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses die Normung anzuregen, zu organisieren, zu steuern und zu moderieren.

Die Arbeitsergebnisse dienen der Innovation, der Rationalisierung, Verständigung in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit, der Sicherung von Gebrauchstauglichkeit, Qualitätssicherung, Kompatibilität, Austauschbarkeit, Gesundheit, Sicherheit, dem Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und dem Umweltschutz. Bei ihrer Erstellung wird angestrebt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt wird.

„Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“– BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, Az. VII ZR 184/97, Volltext = BGHZ 139, 16

Der Begriff der Norm ist an ein allgemeines Verständnis gebunden und häufig nicht kodifiziert, wie beispielsweise im Fall von ethischen Normen.

Im Gegensatz dazu ist eine Richtlinie mit einem Handlungsbezug versehen und in einem Dokument niedergelegt.

Der Begriff der Verordnung entstammt demselben Zusammenhang wie ein Gesetz und regelt das Ausführen eines Gesetzes verbindlich.

Im Gegensatz dazu bleibt eine Richtlinie eine bloße Empfehlung beispielsweise nach dem Stand der Technik.

Der Begriff der Vorschrift bezeichnet eine Regelung innerhalb einer Organisation ohne bindende Wirkung für das Handeln außerhalb dieser Organisation.

Im Gegensatz dazu kann von einer Richtlinie innerhalb einer Organisation im Rahmen der an die jeweilige Rolle gebundenen Kompetenzen abgewichen werden.

Der Begriff des Standards ist in seiner Gültigkeit an die herausgebende Organisation gebunden, wie beispielsweise internationale Normen (englisch Standards). Er beschreibt einen technischen Konsens.

Im Gegensatz dazu sind Richtlinien derselben Organisation schwächer im bezogenen Konsens.

Der Begriff der Leitlinie (u. a. in der Medizin) ist formal schwächer und spiegelt mindestens im Konsens publizierte Standards wider.

Im Vergleich zur Richtlinie ist eine Leitlinie eine empfehlende Handlungsanweisung ohne bindenden Charakter und ohne Zuschnitt auf einen speziellen Fall.

Grundsätzlich gilt, dass eine Leitlinie empfiehlt, hingegen eine Richtlinie normativ fordert. Damit werden Leitlinien, im Gegensatz zu den verbindlichen Richtlinien, als eine Entscheidungshilfe für ein adäquates Handeln bzw. Vorgehen verstanden.

Das private Baurecht (Kaufverträge und Werkverträge, Mietverträge und Pachtverträge) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten.

Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Auftraggeber) und dem Bauherr (Begriff stammt aus dem öffentlichen Baurecht) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker).

Private Mietverträge oder gewerbliche Pachtverträge können gestört, d.h. nicht beidseitig erfüllt (z.B. mangelhafte Leistung) werden, falls Gerüche oder Schadstoffe die Gesundheit der Mieter oder Pächter gefährden.

Ebenso könnte ein Auftraggeber klagen, falls ein Auftragnehmer bei einer Bauleistung vertraglich zugesicherte gesundheitsbezogene Versprechungen oder Grenzwerte zu Baustoffemissionen nicht einhält.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist eine technische Behörde im Baubereich.

Das Institut übt seine Tätigkeit auf Grundlage eines zwischen Bund und Ländern geschlossenen Abkommens aus.

Seine wichtigste Aufgabe ist die Zulassung von nicht geregelten Bauprodukten (z.B. Emissionsprüfung) und Bauarten.

Das Institut hat seinen Sitz in Berlin.

Wichtigste Rechtsgrundlage für die bautechnische Tätigkeit des Instituts im nationalen Bereich sind die Landesbauordnungen. Diese lehnen sich an die von der Bauministerkonferenz erarbeitete Musterbauordnung an.

Die Anerkennung von PÜZ-Stellen erfolgt auf Grundlage der Landesverordnungen über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht.

Wichtigste Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Instituts im europäischen Bereich ist die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011).

Die EU-Bauproduktenverordnung löste zum 1. Juli 2013 die bis dahin geltende Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) ab.

Da sich der Mensch privat und auch beruflich zu einem großen Teil in Räumen bzw. Verkehrsmitteln aufhält (in Industrienationen durchschnittlich mehr als 90 %), ist die Qualität(die Reinheit) der Raumluft von wichtigerer gesundheitlicher Bedeutung als die in der Regel besser überwachte Außenluft.

Diesem Missstand wird teilweise durch die Europäische Norm EN 13779 begegnet, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft trat, da diese zumindest für Nichtwohngebäude eine bestimmte Luftqualität vorschreibt. Sie wurde mittlerweile durch die EN 16798-3 ersetzt.

Die Raumluft kann durch vielfältige Quellen mit Schadstoffen belastet sein, z. B.

Zur Beurteilung chemischer Verunreinigungen der Innenraumluft dienen in Deutschland vier unterschiedliche Bewertungskonzepte

Bewertungskonzept Definition/Erläuterung Bemerkungen
Referenzwert Statistische Zustandsbeschreibung; Abbildung der Innenraumsituation nur zu einem bestimmten Zeitraum für einen definierten Innenraum unter definierten Messbedingungen Gesundheitlich nicht begründet; rechtlich nicht verbindlich
Leitwert Gesundheitlich-hygienisch begründeter Beurteilungswert eines Stoffes, für den der Kenntnisstand nicht ausreicht, um einen toxikologisch begründeten Richtwert abzuleiten (Richtlinie VDI 6022 Blatt 3) Rechtlich nicht verbindlich
Richtwert Toxikologisch abgeleiteter Wert basierend auf geeigneten Erkenntnissen zu toxischen Wirkungen und Dosis-Wirkungs-Beziehungen des jeweiligen Stoffes (Richtlinie VDI 6022 Blatt 3) Rechtlich nicht verbindlich, können aber rechtliche Bedeutung erlangen
Grenzwert Gesetzlich festgelegter Beurteilungswert, der eingehalten und hinreichend sicher unterschritten werden muss (Richtlinie VDI 6022 Blatt 3) Rechtlich verbindlich; legislative Grenzwerte (Ergebnis eines parlamentarischen Prozesses) und administrative Grenzwerte (binden Verwaltung und betroffene Kreise, z. B. Gebäudeeigentümer)

Zur Beurteilung chemischer Verunreinigungen der Innenraumluft dienen in Deutschland vier unterschiedliche Bewertungskonzepte:

Während für Arbeitsplätze an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, Grenz- und Richtwerte nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) gelten, trifft dies für Räume nicht zu. Die vom Arbeitsschutz her bekannte maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) wird nicht zur Bewertung der Raumluft herangezogen.

Für die Erarbeitung von Richtwerten für die Raumluftqualität in Deutschland wurde im Dezember 1993 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe (Vertreter der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Gesundheitsbehörden der Länder (AOLG)) ins Leben gerufen. Auf der Grundlage eines 1996 veröffentlichten Basisschemas werden für einzelne Stoffe Innenraumluft-Richtwerte erarbeitet, wobei zwei Richtwerte festgelegt werden:

Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener, begründeter Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er ist die Konzentration eines Stoffes, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich Handlungsbedarf besteht, da diese Konzentration geeignet ist, insbesondere empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen gesundheitlich zu gefährden. Der Richtwert II eines Stoffes kann als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein.

Richtwert I (RW I) ist die Konzentration eines Stoffes in der Raumluft, bei der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung ist mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Vorsorgegründen besteht auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II Handlungsbedarf. Der RW I wird vom RW II durch Einführen eines zusätzlichen Faktors (in der Regel 10) abgeleitet. Dieser Faktor ist eine Konvention. Der RW I kann als Sanierungszielwert dienen. Er soll nicht ausgeschöpft, sondern nach Möglichkeit unterschritten werden.

Österreich hat für Innenräume ein etwas anderes Bewertungskonzept publiziert. Es gibt pro Schadstoff nur einen Richtwert, den WIR (Wirkungsbezogener Innenraum Richtwert), der vom Arbeitskreis Innenraumluft am Umweltministerium gemeinsam mit der Akademie der Wissenschaften festgelegt wird.

Landesbauordnungen der Länder und Musterbauordnung (Musterverwaltungsvorschriften der Landesbaubehörden MVV TB):
Wenn eine DIN oder Europanorm vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in eine der (Muster-)Listen der Technischen Baubestimmungenaufgenommen und von wenigstens einem Bundesland als „eingeführte technische Regel“ auf der Liste der landeseigenen technischen Baubestimmungen übernommen wird, gilt die Norm bauaufsichtlich als „anerkannte Regel der Technik“.

Im bürgerlichen Recht, insbesondere beim Werk- und beim Kaufvertrag, vereinbaren die Vertragsparteien häufig, dass die Sachleistung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müsse. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, werden sie bei der Auslegung von Verträgen hinsichtlich der Soll-Eigenschaften einer Sache meist als Mindeststandard angesehen.

Abweichungen sind dann ein Mangel. Beabsichtigt eine Seite Abweichungen, muss hierüber und über die Folgen in der Regel aufgeklärt werden. Im besonderen Fall und veralteten Regeln müssen neue Erkenntnisse hinzugezogen werden, d.h. den aktuellen Stand der Wissenschaft/Technik. Zudem könnten sich manche Regeln auch widersprechen und daher sind Regeln zu konkretisieren und möglichst nicht zu verallgemeinern.

Anders als reines Industrie- und Glaubenswissen repräsentiert der unabhängige Stand der Wissenschaft gültige, beweisbare und überprüfbare Erkenntnisse. Diese müssen sich zunächst von anderen Ausprägungen des Standes der Wissenschaft identifizierbar und erkennbar unterscheiden. Zu entsprechenden Prüfungen gehören als erste grobe Filter zunächst elementare Methoden der Modellbildung und -validierung sowie elementare Methoden der Mathematik und der Informatik. Weiter folgen gültige Beweismethoden.

Der aktuelle Stand der Technik und die für sich gesehen rechtlich unverbindlichen Regeln der Technik und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse finden Eingang in das Arbeitsschutzrecht, weil ihre Berücksichtigung im Arbeitsschutzgesetz, im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und anderen Vorschriften gefordert wird. Damit werden die relativ statischen Gesetze mit der laufenden technischen Weiterentwicklung verknüpft. Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen das Schutzziel und die Regeln und Erkenntnisse füllen diesen Rahmen konkret im Detail aus. Sie sind zwar keine Rechtsnormen, haben aber einen hohen Beweiswert und sind rechtsnormähnlich.

wissenschaftliche Erkenntnis praktische Erfahrung allgemeines Bekanntsein in Fachkreisen Bewährung in der Praxis
Stand der Wissenschaft (und Technik) ja nein nein nein
Stand der Technik ja bedingt bedingt nein
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse ja bedingt bedingt nein
allgemein anerkannte Regeln der Technik ja ja ja ja

(Quelle: Arbeitshilfe Ergonomische Gestaltung von Arbeitssystemen, Unfallkasse Post und Telekom, ergänzt)

Der Stand der Wissenschaft und Technik beschreibt die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er hat den größten Fortschrittswert, der zwar durch Forschung und Experiment erprobt ist, allerdings bislang noch nicht in der Praxis umgesetzt. Die allgemeine Akzeptanz ist hier am geringsten, das Sicherheitsniveau am höchsten, weil neueste Entwicklungen berücksichtigt sind.

Der Stand der Technik erfordert ebenfalls keine allgemeine Anerkennung, Erprobung und Bewährung. Technische Erkenntnisse gelten hier als für die Praxis als hinreichend gesichert.

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z.B. der Arbeitsmedizin, der Ergometrie, der Arbeitspsychologie, sind solche, die in den betroffenen Disziplinen als gültig anerkannt sind, nicht widerlegt sind und die herrschende Meinung der internationalen Fachwelt darstellen. Eine gesetzliche Definition gibt es hier nicht. Sie können Gestaltungsziele oder Gestaltungsrichtlinien enthalten. Als Richtlinien bei der Gestaltung von Arbeit müssen sie zweckmäßig sein und mit angemessenen Mitteln durchführbar. Dazu gehören

  1. DIN-Normen, EU- oder ISO-Normen,
  2. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Berufsgenossenschaftliche Informationen,
  3. Tarifverträge
  4. oder die Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder der staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stellen einen vergleichbaren Schutzstandard dar, wie der Stand der Technik, sie gelten für die Praxis als hinreichend gesichert. Ihre Anwendung ist im Arbeitsschutzgesetz § 4 Nr 3 und im Arbeitszeitgesetz § 6 gefordert und im Betriebs-verfassungsgesetz §§ 90, 91 erwähnt und sie haben damit eine wichtige Bedeutung für die Mitbestimmung der Interessenvertretung.

Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zweckmäßig, erprobt und haben sich bewährt. Das sind z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, Berufsgenossenschaftliche Regeln, DIN-Normen oder VDI-Richtlinien. Damit wird ein Schutzniveau beschrieben, das in Fachkreisen vorherrschend als angemessen betrachtet wird.


Beispiel: Schall und Lärm Richtwerte

Empfehlungen und Richtwerte:

  • von 35 bis 40 dB (A) bei sehr hohen Konzentrationserfordernissen wie bei der anspruchsvoller Sachbearbeitung, beim Programmieren oder bei
  • wissenschaftlicher Arbeit (vgl Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“ AWE 124)
  • von 35 bis 45 dB (A) bei konzentrierter, überwiegend geistiger Arbeit (vgl. DIN EN ISO 11690, AWE 124)
  • von 40 bis 45 dB (A) bei notwendiger Kommunikation mit Kunden und Anforderung an eine sehr gute Sprachverständigung (vgl. DIN EN ISO 9241 Teil 6)
  • von 40 – 50 dB (A) in CallCentern und bei Bildschirmarbeit im gewerblichen Umfeld (vgl. AWE 124, Wissensspeicher CallCenter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
  • von 45 bis 55 dB (A) bei routinemäßiger Büroarbeit (vgl. DIN EN ISO 11690)
  • von maximal 55 dB(A) bei vorwiegend geistigen Tätigkeiten ( vgl. BGI 650, VDI 2058) mit Entscheidungsfindungs- und Problemlösungsaufgaben, Komplexität oder auch gute Sprachverständlichkeit
  • von maximal 70 dB (A) bei überwiegend einfachen oder mechanisierten Bürotätigkeiten, die es aber kaum mehr gibt (sinnvoll war diese Angabe bei den Schreibbüros der siebziger Jahre)

Nicht immer sind Feststellungen bzw. Bewertungen „mit Gewissheit“ oder „mit Gewissheit nicht“ möglich.

Dies ggf. auch in Abhängigkeit vom Stand der Feststellungen bzw. vom Umfang und Aufwand der Untersuchungen. Dies kann dazu führen, dass Beweisfragen (oder ggf. Teilfragen) nur unter Angabe von Wahrscheinlichkeitsgraden bewertet werden können.

Für die Formulierungen bei der Beantwortung der Beweisfragen bedient sich unser Institut der Skalierung der Wahrscheinlichkeitsgrade mit einer Skalierung nach Dr. Aurnhammer:

+6 Ursache bzw. Aussage mit Gewissheit (100%)
+5 Ursache bzw. Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99%)
+4 Ursache bzw. Aussage sehr hoch / wahrscheinlich (80%)
+3 Ursache bzw. Aussage wahrscheinlich (60%)
+2 Möglichkeit für Ursache wahrscheinlicher als „Nicht-Ursächlich“ (40%)
+1 Ursache bzw. Aussage möglich (20%)
+/- 0 Ursache technisch nicht klärbar bzw. Aussage aus technischer Sicht nicht möglich
-1 Ursache bzw. Aussage wenig möglich (20%)
-2 Nicht-Ursächlichkeit ist wahrscheinlicher als Möglichkeit für die Ursache (40%)
-3 Ursache bzw. Aussage unwahrscheinlich (60%)
-4 Ursache bzw. Aussage sehr unwahrscheinlich (80%)
-5 Ursache bzw. Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (99%)
-6 Ursache bzw. Aussage mit Gewissheit nicht (100%)

Sofern die betreffenden Feststellungen bzw. Bewertungen (falls möglich) „mit Gewissheit“ oder „mit Gewissheit nicht“ beurteilt werden sollen, sind ggf. weitergehende Untersuchungen und Beweisverfahren erforderlich.

  • www.umweltbundesamt.de
  • www.gisbau.de
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für 2-Ethylhexanol in der Innenraumluft PDF / 873 KB Bundesgesundheitsblatt 56(4):590-599 (2013)
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für Methylisobutylketon in der Innenraumluft PDF / 703 KB Bundesgesundheitsblatt 56 (2013) S. 148-158
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für Glykolether und Glykolester in der Innenraumluft: Bewertungstext PDF / 3,18 MB. Bundesgesundheitsblatt 56 (2013) S. 286-320
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für Glykolether und Glykolester in der Innenraumluft: Datenblätter PDF / 601 KB. Bundesgesundheitsblatt 56 (2013) S. 286-320
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für C9 – C15-Alkylbenzole in derInnenraumluft PDF / 927 KB. Bundesgesundheitsblatt 55 (2012) S. 1201-1214
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Ethylbenzol in der Innenraumluft PDF / 627 KB . Bundesgesundheitsblatt 55 (2012) S. 1192-1200
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Kresole in der Innenraumluft PDF / 710 KB Bundesgesundheitsblatt 55 (8) (2012) S. 1061-1068
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für die Innenraumluft: erste Fortschreibung des Basisschemas PDF / 517 KB . Bundesgesundheitsbl 55(2012) S 279–290.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Phenol in der Innenraumluft PDF / 434 KB. Bundesgesundheitsbl 54(2011) S 1262–1268.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Gesundheitliche Bewertung von Trichloramin in der Hallenbadluft PDF / 421 KB. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 54(2011) S 997–1004.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für 2-Furaldehyd in der Innenraumluft. PDF / 355 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 54(2011) S 510 – 515.
  • Ad-hocArbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für zyklische Dimethylsiloxanein der Innenraumluft. PDF / 885 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 54(2011) S 388 – 400.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der AOLG. Richtwerte für monocyclische Monoterpene (Leitsubstanz d-Limonen). PDF / 467 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 53 (2010) S 1206 – 1215.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Benzylakohol. PDF / 235 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 53 (2010) S 984 – 988.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Benzaldehyd. PDF / 251 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 53 (2010) S 636 -640.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für gesättigte azyklische aliphatische C4- bis C11-Aldehyde in der Innenraumluft. PDF / 755 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 52 (2009) S 650 -659
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” aus Mitgliedern der Innenraumlufthygienekommission (IRK) des Umweltbundesamtes sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG). Gesundheitliche Bedeutung von Feinstaub in der Innenraumluft. PDF / 466 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 51 (2008) S 1370 -1378
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft. PDF / 795 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 51 (2008) S 1358 -1369
  • Mitteilungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der IRK (2007) Gesundheitliche Bewertung dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle in der Innenraumluft. PDF / 388 KB Gesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 50(11): S. 1455-1465.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Innenraumlufthygienekommission (IRK) des Umweltbundesamtes sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten.PDF 721 KB Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 50 (2007) S 990-1005
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Formaldehyd – Änderung des Richtwertes für die Innenraumluft von 0,1 ppm nicht erforderlich PDF / 332 KB Bundesgesundheitsblatt 49 (11) (2006) S. 1169
  • Sagunski, H. und I. Mangelsdorf: Richtwerte für die Innenraumluft: Aromatenarme Kohlenwasserstoffgemische (C9-C14) PDF / 764 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 48 (2005) 803-813
  • Sagunski, H. und W. Heger: Richtwerte für die Innenraumluft: Naphthalin PDF / 257 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 47 (2004) 705-712
  • Sagunski, H. und B. Heinzow: Richtwerte für die Innenraumluft: Bicyclische Terpene (Leitsubstanz a-Pinen) PDF / 225 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 46 (2003) S. 346-352
  • Sagunski, H. und E. Rosskamp: Richtwerte für die Innenraumluft: Tris(2-chlorethyl)phosphat PDF / 132 B. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 45 (2002) S. 300-306
  • Wolf, T. und H. Stirn: Richtwerte für die Innenraumluft: Diisocyanate PDF / 140 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 43 (2000) S. 505-512
  • Seifert, B.: Richtwerte für die Innenraumluft: Die Beurteilung der Innenraumluftqualität mit Hilfe der Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC-Wert) PDF / 147 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 42 (1999) S. 270-278
  • Link, B.: Richtwerte für die Innenraumluft: Quecksilber PDF / 109 KB. Bundesgesundheitsblatt 42 (1999) S. 168-174
  • Sagunski, H.: Richtwerte für die Innenraumluft: Styrol PDF / 486 KB. Bundesgesundheitsblatt 41 (1998) S. 392-421 Von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der IRK/AOLG veröffentlichte Empfehlungen zu Richtwerten und Leitwerten:
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für 2-Ethylhexanol in der Innenraumluft PDF / 873 KB Bundesgesundheitsblatt 56(4):590-599 (2013)
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für Methylisobutylketon in der Innenraumluft PDF / 703 KB Bundesgesundheitsblatt 56 (2013) S. 148-158
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für Glykolether und Glykolester in der Innenraumluft: Bewertungstext PDF / 3,18 MB. Bundesgesundheitsblatt 56 (2013) S. 286-320
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für Glykolether und Glykolester in der Innenraumluft: Datenblätter PDF / 601 KB. Bundesgesundheitsblatt 56 (2013) S. 286-320
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden . Richtwerte für C9 – C15-Alkylbenzole in der Innenraumluft PDF / 927 KB. Bundesgesundheitsblatt 55 (2012) S. 1201-1214
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Ethylbenzol in der Innenraumluft PDF / 627 KB . Bundesgesundheitsblatt 55 (2012) S. 1192-1200
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Kresole in der Innenraumluft PDF / 710 KB Bundesgesundheitsblatt 55 (8) (2012) S. 1061-1068
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für die Innenraumluft: erste Fortschreibung des Basisschemas PDF / 517 KB . Bundesgesundheitsbl 55(2012) S 279–290.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Phenol in der Innenraumluft PDF / 434 KB. Bundesgesundheitsbl 54(2011) S 1262–1268.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Gesundheitliche Bewertung von Trichloramin in der Hallenbadluft PDF / 421 KB. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 54(2011) S 997–1004.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für 2-Furaldehyd in der Innenraumluft. PDF / 355 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 54(2011) S 510 – 515.
  • Ad-hocArbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für zyklische Dimethylsiloxane in der Innenraumluft. PDF / 885 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 54(2011) S 388 – 400.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der AOLG. Richtwerte für monocyclische Monoterpene (Leitsubstanz d-Limonen).  PDF / 467 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 53 (2010) S 1206 – 1215.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für Benzylakohol. PDF / 235 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 53 (2010) S 984 – 988.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Richtwerte für gesättigte azyklische aliphatische C4- bis C11-Aldehyde in der Innenraumluft. PDF / 755 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 52 (2009) S 650 -659
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte” der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft. PDF / 795 KB Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 51 (2008) S 1358 -1369
  • Mitteilungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der IRK (2007) Gesundheitliche Bewertung dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle in der Innenraumluft. PDF / 388 KB Gesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 50(11): S. 1455-1465.
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Innenraumlufthygienekommission (IRK) des Umweltbundesamtes sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten.PDF 721 KB Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 50 (2007) S 990-1005
  • Ad-hoc Arbeitsgruppe „Innenraumrichtwerte“ der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden. Formaldehyd – Änderung des Richtwertes für die Innenraumluft von 0,1 ppm nicht erforderlich PDF / 332 KB Bundesgesundheitsblatt 49 (11) (2006) S. 1169
  • Sagunski, H. und I. Mangelsdorf: Richtwerte für die Innenraumluft: Aromatenarme Kohlenwasserstoffgemische (C9-C14) PDF / 764 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 48 (2005) 803-813
  • Sagunski, H. und W. Heger: Richtwerte für die Innenraumluft: Naphthalin PDF / 257 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 47 (2004) 705-712
  • Sagunski, H. und B. Heinzow: Richtwerte für die Innenraumluft: Bicyclische Terpene (Leitsubstanz a-Pinen) PDF / 225 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 46 (2003) S. 346-352
  • Sagunski, H. und E. Rosskamp: Richtwerte für die Innenraumluft: Tris(2-chlorethyl)phosphat PDF / 132 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 45 (2002) S. 300-306
  • Wolf, T. und H. Stirn: Richtwerte für die Innenraumluft: Diisocyanate PDF / 140 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 43 (2000) S. 505-512
  • Seifert, B.: Richtwerte für die Innenraumluft: Die Beurteilung der Innenraumluftqualität mit Hilfe der Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC-Wert) PDF / 147 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 42 (1999) S. 270-278
  • Link, B.: Richtwerte für die Innenraumluft: Quecksilber PDF / 109 KB. Bundesgesundheitsblatt 42 (1999) S. 168-174
  • Sagunski, H.: Richtwerte für die Innenraumluft: Styrol PDF / 486 KB. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung